WAS WIRD MIT DEM NEUEN HUNDEGESETZ ANDERS?

Im Januar 2016 wird aus dem bisherigen "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" das "Gesetz über das Halten von Hunden". Damit entfällt glücklicherweise die pauschale Einstufung als gefährlicher Hund nur aufgrund seiner Rassezugehörigkeit.

Zukünftig kann also jeder Hund, der durch eine Beißattacke verhaltensauffällig geworden ist, eingestuft werden. Die Halter müssen dann u.a. eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, um diesen weiterhin halten zu dürfen. Nach zwei Jahren können alle eingestuften Hunde nach dem Bestehen eines Wesenstests wieder als nicht gefährlich eingestuft werden. Für Hunde, die vorher nur aufgrund ihrer Rasse eingestuft waren, wird die zuständige Behörde die Einstufung zum 01. Januar 2016 automatisch widerrufen.

 

Was ändert sich außerdem?

Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen durch einen elektronischen Chip gekennzeichnet werde. Außerdem müssen alle Hundehalter ab Januar 2016 für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Nur in begründeten (Härte-)Fällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet.

 

Das bisherige Zuchtverbot von bestimmten Rassen wird aufgehoben. Es bleibt aber natürlich weiterhin untersagt, Hunde so zu züchten, dass sie eine erhöhte Aggressivität zeigen.

 

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darunter fallen u.a. Verstöße gegen die besonderen Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde, aber auch Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie z.B. die Anleinpflicht, die Pflicht zur Kennzeichnung oder zur Entsorgung des Hundekotes.

 

Wer es noch mal ganz ausführlich lesen möchte, findet hier alle wichtigen Informationen.